Es besteht ein Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der fortbestehenden Gefahrenlage. - Die fortgesetzte Massnahme verspricht voraussichtlich eine präventive Wirkung. Diesbezüglich ist entscheidend, dass die weiterhin bestehende Gefahr durch die fortgesetzte Behandlung massgeblich reduziert werden kann. - Die Verlängerung wurde durch die Vollzugsbehörde beantragt.