59 Abs. 4 StGB). Die Anordnung oder Verlängerung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung oder Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).