2.2 RA MLaw T. führte an Schranken im Wesentlichen aus (act. B 15, S. 3), die Vorinstanz stütze sich fast ausschliesslich auf das von Dr. med. B. erstellte Gutachten, wobei dieses festhalte, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zwar verbessert habe, jedoch nach wie vor eine Rückfallgefahr bestehe. Mit dieser Begründung könne eine stationäre Massnahme beliebig oft verlängert werden, da die Rückfallgefahr in Fällen wie dem vorliegenden, nie auf 0 sinken werde. Wenn von einem Straftäter wie dem Verurteilten erwartet würde, dass keine Rückfallgefahr mehr bestehen dürfe, müsste jeder Straftäter verwahrt werden (act. B 15, S. 4).