Auf den Antrag des Verurteilten, er sei in die Klinik Wil zu verlegen, ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten (act. B 5 E. 3.4). J. hat diese Thematik in seiner Eingabe zwar nochmals aufgegriffen (act. B 2), die Verteidigung hat daran jedoch nicht festgehalten (act. B 4 und B 15). Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids ist daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Dieser Umstand fand im Urteilsspruch, welcher den Parteien am 2. September 2020 zugestellt worden ist (act. B 18), irrtümlich keine Berücksichtigung. Praxisgemäss wird dieses Versehen in der schriftlichen Beschlussbegründung berichtigt (Art.