Mit Bezug auf die Eingabe von J. ist nicht hinreichend klar, ob er den Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2020 gesamthaft oder lediglich hinsichtlich des Nichteintretens auf den Antrag, er sei in die Klinik Wil zu verlegen, anficht. Weil Anträge (in der Regel) abänderbar und widerrufbar sind (HAFNER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 8 zu Art. 109 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.