1.1.3 Im Kanton Appenzell Ausserrhoden legt Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) einzig fest, dass das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters, wobei letztere sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts beschränken.