In zwei neueren Entscheiden (BGE 143 IV 151 E. 2.4 und 145 IV 167 E. 1.6) hat das Bundesgericht an seiner in BGE 141 IV 396 geäusserten Meinung festgehalten. Den Bedenken der Minderheitsmeinung hält es entgegen (BGE 141 IV 396 E. 4.4), dass auch die Beschwerde eine umfassende Prüfung der im Streite liegenden Angelegenheit zulasse, da es sich bei der Beschwerde um ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel handle, welches die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaube. Weiter seien Noven zulässig. Verfahrensmässig seien also keine