Seite 4 d) Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 gewährte der Einzelrichter des Obergerichts J. mit Wirkung ab 9. Juli 2020 die amtliche Verteidigung und betraute mit dieser Aufgabe RA MLaw T. (act. B 8). Auf die Darlegungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Mündliche Verhandlung