Auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung in den angefochtenen Punkten wird verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen. D. Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren a) Gegen das Urteil vom 15. Juni 2020, dessen Zustellung an den Verteidiger des Verurteilten in begründeter Ausfertigung am 19. Juni 2020 erfolgt war (act. B 4, S. 4), reichte J. am 22. Juni 2020 „Einwand“ bzw. „Rekurs“ (act. B 2) und dessen Verteidiger am 9. Juli 2020 (act. B 4) Berufung ein. b) Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde die Streitsache durch die Verfahrensleitung der 2. Abteilung des Obergerichts zugewiesen (act. B 1).