(an Schranken) Die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz gutzuheissen. b) des Verurteilten und Beschwerdeführers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Antrag des Departements Inneres und Sicherheit sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei die stationäre Massnahme unter der Bedingung zu verlängern, dass die stationäre Massnahme in der Psychiatrischen Klinik in Wil vollzogen wird. 3. Es sei der unterzeichnende amtliche Verteidiger angemessen, gemäss eingereichter Kostennote, zu entschädigen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Barauslagen und MWST zu Lasten des Staates.