b) der Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen. 5. RA MLaw K. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin im Beschwerdeverfahren O2S 20 10 mit CHF 1‘537.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt.