428 Abs. 3 StPO). Ein solcher Entscheid entfällt hier, da gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt wurden. 3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren und sieht in Abs. 1 vor, dass sich die Ansprüche nach den Art. 429 bis 434 StPO richten. In Analogie zum vorstehenden Kostenentscheid hat gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO der Staat die Kosten für die angemessene Verteidigung des Beschwerdeführers im vorlie-