2.7 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2020 aufzuheben. Gestützt auf die in vorstehender Erwägung 1.4 zitierte Lehrmeinung von ANDREAS J. KELLER, wonach reformatorische Entscheide Sinn machen, wenn ein Entscheid in der Sache möglich ist, verzichtet das Obergericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen neuen Entscheid. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren U 19 1276 mit Wirkung ab 21. April 2020 die amtliche Verteidigung durch RA MLaw Livia Schori zu gewähren. 3. Kosten