Seite 13 2.6.4 Aufgrund des Gesagten verbleiben dem Beschwerdeführer somit rund 1‘700.00 pro Monat. Mit diesem Betrag hat der Beschwerdeführer sämtliche privaten und beruflichen Auslagen zu bestreiten, seine für die selbständige Erwerbsätigkeit nötigen Arbeitsgeräte zu unterhalten, etc., so dass er ohne weiteres bedürftig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 lit. b StPO ist. Unzulässig wäre es, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er seiner Ex-Frau offenbar keinen Wohnkostenanteil bezahlt, einen Anteil im Sinne eines hypothetischen Einkommens anzurechnen.