2.6.3 Dem Einkommen steht laut Formular auf der Ausgabenseite einzig eine monatliche Krankenkassenprämie von CHF 242.85 (act. B 7/24) gegenüber. Für das Wohnen bei seiner Ex-Frau bezahlt er nichts (act. B 7/8, Frage 28). Als Vermögenswerte führt der Beschwerdeführer zwei Motorfahrzeuge (Pw Citroën Xantia, Jahrgang 1996/Motorrad Honda SH 300, Jahrgang 2013), Handwerkzeuge und Kleinmaschinen von CHF 2‘500.00 und Forderungen an Dritte von CHF 8‘500.00 auf. Ausserdem deklariert der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von CHF 6‘500.00 bzw. CHF 7‘000.00, welche aus dem Konkurs 1992 stammen würden. Die Rückzahlungsabmachung von mind. CHF 500.00 pro Monat sei „nicht möglich“.