Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt darf sich die Behörde bei der Feststellung der finanziellen Mittel und der voraussichtlichen Kosten der Verteidigung im Rahmen der Vorbringen des Gesuchstellers nicht mit blossen Hypothesen begnügen, sondern hat die Verhältnisse näher abzuklären (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 12 zu Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_259/2013 vom 14. November 2013