Angesichts dessen muss das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bejaht werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde (act. B 7/P1). Bei einer einzigen Vorstrafe kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge über einschlägige Erfahren mit Strafverfahren und könne sich deshalb selber angemessen verteidigen.