2.5.7 Zu prüfen ist, ob sich dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bieten, denen er allein nicht gewachsen wäre. TR. hat bezüglich der Vorwürfe seiner Ex-Frau von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, der Sachverhalt ist somit umstritten. Zwecks Klärung des Sachverhalts wurden bisher die Tochter AR. sowie vier Auskunftspersonen einvernommen. AR. sowie P., Physiotherapeutin von MR., gaben mehrheitlich keine Auskunft, hingegen sagten C., VD. und BD. aus. Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen anwesend.