Festzuhalten sei, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen würden, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Allein der Umstand, dass er Verlustscheine und wohl auch Betreibungen habe, reiche nicht aus, zumal er einerseits bezüglich seiner Einkünfte keine klaren Aussagen machen könne, andererseits offensichtlich an seinem Wohnort ohne Kostenbeteiligung lebe, ohne dass diese geldwerte Leistung berücksichtigt bzw. aufgerechnet worden sei. Ein korrekter Nachweis sei allerdings erst dann erforderlich, wenn ein konkreter Tatverdacht auf schwerwiegende Straftaten vorliege.