Aus diesem Grund habe die Verfahrensleitung der Polizei den Auftrag erteilt, diese Abklärungen zu machen bzw. die Einvernahmen durchzuführen. Dies ändere aber noch nichts an der Einschätzung der Amtsleitung, dass zum jetzigen Zeitpunkt immer noch von einem Bagatelldelikt auszugehen sei, bei dem infolge Klagerückzug, Klageverzicht und Desinteresseerklärung die Sistierung und schlussendlich eine Einstellungsverfügung zu erwarten seien. Festzuhalten sei, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen würden, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu belegen.