Da der Beschwerdeführer nach Ermessen veranlagt werde, sei die Steuererklärung hinsichtlich seines Einkommens nicht aussagekräftig. Dass das Einkommen für seinen Lebensbedarf nicht ausreiche, sei auch anhand des Betreibungsregisterauszugs bzw. den bestehenden und aktuellen Verlustschweinen ersichtlich. Der Wortlaut von Art. 132 StPO lasse es zu, dass bei Bedürftigkeit im Einzelfall die unentgeltliche Verteidigung auch bei einer geringeren Sanktion geboten sein könne. Allein die Anzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände sowie die angeblich