2.3 Der Beschwerdeführer lässt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ergänzen, die Staatsanwaltschaft habe trotz Desinteresseerklärungen der Ex-Frau und der Kinder C., P., S,, VD., BD. und E., somit 6 Auskunftspersonen, befragen lassen bzw. lasse sie befragen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei eindeutig ausgewiesen. Sein tiefes Einkommen von monatlich CHF 1‘500.00 bis CHF 2‘500.00 reiche zur Deckung seines erweiterten Bedarfs klar nicht aus. Da der Beschwerdeführer nach Ermessen veranlagt werde, sei die Steuererklärung hinsichtlich seines Einkommens nicht aussagekräftig.