Nachdem die Strafklägerin bereits vor der Mandatierung der Verteidigerin die Strafklagen zurückzogen habe, handle es sich bei den vorliegenden Delikten höchstens noch um Bagatelldelikte. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO seien damit die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht gegeben. Der Beschuldigte sei offensichtlich, wie auch aus dem Rückzug der Strafklagen zu schliessen sei, durchaus in der Lage, seine Interessen selber wahrzunehmen.