2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die angezeigten Straftaten als Offizialdelikte zu behandeln seien, sei gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen von einer Sistierung des Verfahrens auszugehen. Ob der Gesuchsteller als bedürftig gelten könne, könne aufgrund der eingereichten Unterlagen zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden. Dies sei zurzeit auch nicht relevant. Nachdem die Strafklägerin bereits vor der Mandatierung der Verteidigerin die Strafklagen zurückzogen habe, handle es sich bei den vorliegenden Delikten höchstens noch um Bagatelldelikte.