f) Am 4. September 2020 (act. B 17/1) stellte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht eine Kopie der an die Parteien ergangenen Mitteilung vom 3. September 2020 zu, wonach vorgesehen sei, betreffend Beschimpfung das Verfahren einzustellen und betreffend Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zu sistieren (act. B 17/1+2). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1. Formelles