Seite 15 Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 StGB). 2.3 Fazit Zusammenfassend erachtet das Obergericht die Einstellung des Strafverfahrens in den angefochtenen Punkten vor dem Hintergrund, dass in casu offenbar eine familienrechtliche Auseinandersetzung mit Instrumenten des Strafrechts geführt werden soll, als angebracht. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.