319 Abs. 1 lit. c StPO sind nach Auffassung des beschliessenden Gerichts keine gegeben. Insbesondere kann aufgrund des unmissverständlichen Hausverbots und der anhaltenden Probleme zwischen den Ex-Partnern nicht von einer - wenn auch nur ausnahmsweisen - Einwilligung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 StGB).