Am 6. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer seiner Ex-Partnerin S____ mit eingeschriebenem Brief mit, dass für sie ab 20. Juni 2017, 14.00 Uhr, ein Haus- und Gebäudeverbot betreffend das Gebäude sowie das Gelände der Liegenschaft X___ in D___ bestehe (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). Dieses Schreiben wurde am 9. Juni 2017 zugestellt (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2017 gab S____ zu Protokoll (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1), das Torgitter sei geöffnet gewesen. Deshalb habe sie die Liegenschaft betreten.