Dies werde durch die zwei späteren E-Mailnachrichten bekräftigt, welche sie dem Beschwerdeführer später am Sonntag habe zukommen lassen. Darin habe sie angegeben, dass sie warten würden und L____ langsam müde sei. Insgesamt sei daher wiederum der Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) bzw. lit. c StPO (Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen) gegeben. Die Einstellung sei auf jeden Fall zu Recht erfolgt. 2.2.5 Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A___ zog S____ per 1. Januar 2017 von E___ an die Y__strasse in A___ (act. B 12/3).