Seite 13 am Bahnhof vorgefunden habe, habe sie sich zur Liegenschaft begeben, um es dort abzuholen. Wie die Vorinstanz darlege, sei davon auszugehen gewesen, dass seitens des Beschwerdeführers eine Einwilligung dazu bestanden habe. Umso mehr als die Beschwerdegegnerin noch gesehen habe, wie er davongefahren sei. Allenfalls habe sie sich diesbezüglich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Dies werde durch die zwei späteren E-Mailnachrichten bekräftigt, welche sie dem Beschwerdeführer später am Sonntag habe zukommen lassen.