319 Abs. 1 lit. e StPO erscheine nicht als angebracht, denn nach dem Gesagten könne nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Hausverbot gekannt als auch gewusst, dass der Beschwerdeführer ihr in keinem Fall den Zutritt zu seiner Liegenschaft gewähren würde. Dennoch habe sie das Areal betreten und damit vorsätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.