Seite 12 digte bereits einmal wegen Hausfriedensbruch sowie verschiedener weiterer Delikte angezeigt habe. In Kenntnis des Hausverbots sowie der zahlreichen anhängigen Strafund Zivilverfahren habe S____ zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass sie die Liegenschaft betreten dürfe (act. B 1, S. 4). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei glaubwürdig, widerspreche somit dem Sachverhalt, aber auch der aktenkundigen, zerstrittenen Situation zwischen den Parteien.