Allenfalls habe sie sich in einem Irrtum befunden. In diesem Fall müsste die Tat nach dem Sachverhalt beurteilt werden, den sie sich vorgestellt habe. Ohnehin sei wegen geringem Verschulden von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen, weshalb das Verfahren auch hier aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne.