2.2.1 In der Einstellungsverfügung vom 27. August 2019 wird ausgeführt (act. B 2, E. 4.5), die Beschuldigte bestreite nicht, am 9. Juli 2017 die Liegenschaft zusammen mit ihrer Tochter betreten zu haben. Sie habe dort ihr E-Bike mit Anhänger abholen wollen und habe im offenen Garderobenbereich auf M____ zur Übergabe gewartet. Sie habe diesen telefonisch nicht erreichen können, da er ihre Nummer blockiert habe. Sie habe ihm daher per E-Mail mitgeteilt, dass sie nach D___ komme. Gemäss dem eingereichten E-Mail habe S____ M____ am 8. Juli 2017 folgendes mitgeteilt: „Wäre dankbar um bike und zubehör mit anhänger. Stellst du es mir in D__