bezeichnet werden. Umso mehr als sich im fraglichen Raum auch Gegenstände befanden, die ihr gehören. Dasselbe gilt bezüglich der Tatfolgen, welche zum einen bisher offenbar nur geschätzt und nicht belegt wurden (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1) und zum anderen nicht weit vom Betrag entfernt sind, welcher gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung die Grenze für ein geringfügiges Vermögensdelikt bildet (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 172ter StGB).