Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ist an die kumulativen Voraussetzungen geknüpft, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar, wenn die Schuld des Täters schwer wiegt, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind. Dasselbe gilt, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Verschulden indes leicht ist. Dabei richtet sich die Würdigung des Verschuldens des Täters nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art.