Bezüglich der angezeigten Sachbeschädigung ist - wie die Vorinstanz ausführt - der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Eine Notwehr- bzw. Notstandssituation war offenbar keine gegeben, zumindest hat die Beschwerdegegnerin keine solche geltend gemacht, indem sie in der Befragung angab, dass sich im verschlossenen Raum ihre Bastelutensilien befunden hätten (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1). Die Rechtfertigungsgründe von Art. 15-17 StGB fallen somit nicht in Betracht und auch eine (mutmassliche) Einwilligung des Verletzten resp.