B 2 E. 4.2 und B 9). Mit Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist somit kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) und es ist weiter davon Seite 10 auszugehen, dass überhaupt kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).