Seite 9 Das Verfahren ist sodann einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, so z.B., weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 319 StPO). Die Rechtfertigungsgründe sind in den Art. 14 ff. StGB geregelt. Wie bei lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt auch bei lit. c eine Einstellung nur in Frage, wenn der Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 7 zu Art. 319 StPO).