Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo nicht. Vielmehr hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 381; Urteil des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.