Seite 8 2.1.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.