Die Einstellung sei daher zu Recht erfolgt. Was die Sachbeschädigung angehe, stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Straftatbestand gegeben sei, nachdem sich auch Gegenstände der Beschuldigten im Kellerabteil befunden hätten resp. ob nicht Rechtfertigungsgründe für das Öffnen des Raumes vorgelegen hätten.