2.1.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen (act. B 9, S. 1 f.), es treffe nicht zu, dass die Einstellung damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Mietvertrag eingereicht habe. Es sei vielmehr klar ausgeführt worden, dass die Verletzung des Hausrechts vom Bestand und der Ausgestaltung des Mietvertrages abhänge. Es sei lediglich erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege eingereicht habe. Gemeint seien damit Belege oder Behauptungen bezüglich Nichtbestand oder Ungültigkeit des Mietvertrages bzw. dessen Kündigung. Damit hätte der