Falls der Sachverhalt unvollständig sei, habe die Staatsanwaltschaft die nötigen Ermittlungshandlungen einzuleiten, zum Beispiel den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Unterlagen einzureichen. Es sei also offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe und dies auch noch zugebe. Aber auch der Verweis auf Art. 52 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO greife nicht, da aufgrund der hohen Anzahl der Delikte nicht einfach von einem geringen Verschulden ausgegangen werden könne.