Seite 6 für die ganze Liegenschaft Miete und ihr stehe der Zutritt zu jedem Raum zu. In rechtlicher Hinsicht sei der Tatbestand der Sachbeschädigung grundsätzlich als erfüllt zu betrachten. Inwieweit durch das Betreten des Raumes auch das Hausrecht des Klägers verletzt worden sei, hange vom Mietvertrag ab. Diesbezüglich habe der Kläger keine Belege eingereicht. Die Frage könne indessen offenbleiben.