Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend hat M____ am 19. Oktober 2016 und am 11. Juli 2017 je Strafantrag erhoben und sich als Privatkläger konstituiert (act. B 10, Dossier 56 und Dossier 60, act. 56.1 und 60.1), weshalb dessen Legitimation zu bejahen ist.