1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss seinen Angaben (act. B 1, S. 2) am 28. August 2019 erhalten. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, wurde die