Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der beiden geschilderten Sachverhalte von Bagatellfällen ausging, weshalb es an einem Strafbedürfnis fehle und das Verfahren gegen die Beschuldigte aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne (act. B 2, E. 4.2 und 4.5). Seite 3 Prozessgeschichte