b) Im Zusammenhang mit der Auflösung der Beziehung zwischen S____ und M____ wollte dieser, dass S____ das gemeinsame Haus verlässt. Der entsprechende Antrag wurde jedoch vom Gericht abgelehnt und S____ durfte zusammen mit L____ vorerst weiterhin in der Liegenschaft bleiben; M____ zog vorübergehend aus (act. B 2 E. 4.2). Da er seine Sachen vor seiner Ex-Partnerin wegsperren und schützen wollte, wechselte er an der Keller- bzw. Werkstatttüre den Schlosszylinder aus, sodass nur noch er einen Schlüssel dazu hatte. Am 18.