Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Zirkularbeschluss vom 12. Mai 2020 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, P. Louis Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 19 9 Beschwerdeführer M____ verteidigt durch: RA MLaw J____ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch: Staatsanwalt Beschwerdegegnerin S____ verteidigt durch: RA lic. iur. LL.M. T____ Gegenstand Einstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft U 14 1135 vom 27. August 2019 Anträge a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 27. August 2019 hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (Ziffer 4.2 und Ziffer 4.5) aufzu- heben und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin 1 zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin. b) der Beschwerdegegnerin 2: Die Beschwerde vom 9. September 2019 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten des Beschwerde- führers. c) der Staatsanwaltschaft: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Übersicht a) S____ und M____ waren früher ein Paar und lebten im Einfamilienhaus X___ in D___. Sie haben eine gemeinsame Tochter, L____, geb. 2015. Im Jahr 2016 trennte sich das Paar. Dabei kam es zum Streit über die Obhut des Kindes und die Unterhaltspflicht. b) Im Zusammenhang mit der Auflösung der Beziehung zwischen S____ und M____ wollte dieser, dass S____ das gemeinsame Haus verlässt. Der entsprechende Antrag wurde jedoch vom Gericht abgelehnt und S____ durfte zusammen mit L____ vorerst weiterhin in der Liegenschaft bleiben; M____ zog vorübergehend aus (act. B 2 E. 4.2). Da er seine Sachen vor seiner Ex-Partnerin wegsperren und schützen wollte, wechselte er an der Keller- bzw. Werkstatttüre den Schlosszylinder aus, sodass nur noch er einen Schlüssel dazu hatte. Am 18. Seite 2 Oktober 2016 liess S____ das Schloss durch einen Schlüsselservice aufbrechen. M____ stellte am folgenden Tag Strafantrag wegen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung und machte Schadenersatz in Höhe von CHF 500.00 geltend (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1). c) Am 6. Juni 2017 erteilte M____ seiner Ex-Partnerin S____ für die Liegenschaft X___, D___, ein Haus- und Gebäudeverbot. Am 11. Juli 2017 stellte er Strafantrag gegen S____ wegen Hausfriedensbruch. Er machte geltend, dass S____ am 9. Juli 2017 am Mittag unerlaubt seine Liegenschaft in D___ betreten habe (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). d) Die beiden zur Anzeige gebrachten Vorfälle wurden in der Folge an die Staatsan- waltschaft Appenzell Ausserrhoden abgetreten (act. B 10, Dossier 60, act. 60.2), bei welcher wegen weiterer strafrechtlich relevanter Vorwürfe bereits ein Verfah- ren gegen S____ anhängig war. Am 27. August 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich diverser Vorwürfe - darunter auch die oben geschilderten Vorkommnisse wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch - die Einstellung des Strafverfahrens gegen S____. Der Verteidiger der Beschuldigten, RA lic. iur. T____, wurde für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit insgesamt CHF 2‘240.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt und die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen (act. B 2). Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung kann im Wesent- lichen entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der beiden geschilderten Sachverhalte von Bagatellfällen ausging, weshalb es an einem Strafbedürfnis fehle und das Verfahren gegen die Beschuldigte aus Opportuni- tätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ein- gestellt werden könne (act. B 2, E. 4.2 und 4.5). Seite 3 Prozessgeschichte a) Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft liess M____ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. September 2019 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen (act. B 1). b) Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde M____ verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu bezahlen (act. B 4). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. B 5). c) Am 2. Oktober 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger von S____ je eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 7). d) Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Oktober 2019 (act. B 9), diejenige der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2019 (act. B 11). e) Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurden die Beschwerdeantworten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und zudem den Beschwerdegegnerinnen je gegenseitig zugestellt (act. B 13). Gleichzeitig wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, ihre Kostennoten einzureichen und die Erledigung der Beschwerde an einer der nächsten Sitzungen der 2. Ab- teilung in Aussicht gestellt. f) Die Kostennote von RA MLaw J____ ging am 14. November 2019 beim Obergericht ein (act. B 14 und B 15), diejenigen von RA lic. iur. T____ datieren vom 18. November 2019 (act. B 17 und B 18) resp. vom 19. Dezember 2019 (act. B 19 und B 20). e) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 gewährte der Einzelrichter des Oberge- richts S____ die amtliche Verteidigung und betraute mit dieser Aufgabe RA lic. iur. T____ (act. B 21). Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Seite 4 B. Beschluss des Obergerichts Der heutige Beschluss des Obergerichts ergeht gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach Art. 26 JG ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2019/2020, Stand 31. März 2020, S. 79), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 1.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO). Ausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen keine vor. 1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft gemäss seinen Angaben (act. B 1, S. 2) am 28. Au- gust 2019 erhalten. Da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, wurde die Seite 5 Beschwerdefrist mit der Erhebung der Beschwerde am Montag, den 9. September 2019, gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt (Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung eines Straf- verfahrens richtet sich nach Art. 382 StPO, wobei die Privatklägerschaft einen Ent- scheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Straf- punkt konstituiert (obschon sie dafür Gelegenheit hatten), sind sie nicht beschwerde- legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Straf- verfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend hat M____ am 19. Oktober 2016 und am 11. Juli 2017 je Strafantrag erhoben und sich als Privatkläger konstituiert (act. B 10, Dossier 56 und Dossier 60, act. 56.1 und 60.1), weshalb dessen Legitimation zu bejahen ist. 1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessen- heit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird in einem schrift- lichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz, welche die Einstellung des Verfahrens schützen, ist die Straf- rechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 322 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1 Vorfall vom 18. Oktober 2016 2.1.1 In der Einstellungsverfügung wird erwogen (act. B 2 E. 4.2), die Beschuldigte bestreite nicht, den Auftrag zum Öffnen der Tür erteilt und den Raum betreten zu haben. Sie mache aber geltend, selbst Waren in diesem Raum gehabt zu haben. Zudem zahle sie Seite 6 für die ganze Liegenschaft Miete und ihr stehe der Zutritt zu jedem Raum zu. In recht- licher Hinsicht sei der Tatbestand der Sachbeschädigung grundsätzlich als erfüllt zu betrachten. Inwieweit durch das Betreten des Raumes auch das Hausrecht des Klä- gers verletzt worden sei, hange vom Mietvertrag ab. Diesbezüglich habe der Kläger keine Belege eingereicht. Die Frage könne indessen offenbleiben. Auf Grund der kon- kreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigte gemäss richter- lichem Beschluss habe im Haus bleiben dürfen und ihr Einwand, sie habe in diesem Raum noch eigene Sachen gehabt, nicht unglaubwürdig erscheine, sei von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen. Nach dieser Bestimmung sei von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig seien. Sowohl für die Sachbeschädigung als auch für den Hausfriedensbruch fehle es hier an einem Strafbedürfnis. Das Verfahren gegen die Beschuldigte könne deshalb aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden. 2.1.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend (act. B 1, S. 2 f.), die Staatanwaltschaft argumentiere unter anderem damit, der Beschwerdefüh- rer habe nicht einmal einen Mietvertrag eingereicht. Dabei verkenne sie, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers sei, den Sachverhalt zu erstellen. Falls der Sachver- halt unvollständig sei, habe die Staatsanwaltschaft die nötigen Ermittlungshandlungen einzuleiten, zum Beispiel den Beschwerdeführer aufzufordern, entsprechende Unterla- gen einzureichen. Es sei also offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft den Sachver- halt nicht vollständig erstellt habe und dies auch noch zugebe. Aber auch der Verweis auf Art. 52 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO greife nicht, da aufgrund der hohen Anzahl der Delikte nicht einfach von einem geringen Verschulden ausgegangen wer- den könne. Entsprechend sei die Einstellungsverfügung betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aufzuheben und das Strafverfahren zur Neubeurteilung und gegebenenfalls zur Einleitung weiterer Ermittlungshandlungen an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. 2.1.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen (act. B 9, S. 1 f.), es treffe nicht zu, dass die Einstel- lung damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen Miet- vertrag eingereicht habe. Es sei vielmehr klar ausgeführt worden, dass die Verletzung des Hausrechts vom Bestand und der Ausgestaltung des Mietvertrages abhänge. Es sei lediglich erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege eingereicht habe. Gemeint seien damit Belege oder Behauptungen bezüglich Nichtbe- stand oder Ungültigkeit des Mietvertrages bzw. dessen Kündigung. Damit hätte der Seite 7 Beschwerdeführer den Einwand der Beschwerdegegnerin, ihr stehe als Mieterin ein Recht zum Betreten des Raumes zu, möglicherweise entkräften können. M____ habe aber weder im Untersuchungsverfahren noch in der Beschwerde etwas in dieser Richtung vorgebracht. Es sei daher zugunsten der Beschuldigten weiterhin vom Bestand eines Mietvertrages auszugehen gewesen. Weil der Beschwerdeführer den Bestand des Mietvertrages offenbar akzeptiert habe, habe es keinen Grund für weiter- gehende Abklärungen gegeben. 2.1.4 Der Verteidiger RA lic. iur. T____ vertritt die Auffassung (act. B 11, S. 4 ff.), die Beschuldigte habe im fraglichen Zeitpunkt in der Liegenschaft X___ gewohnt und folglich ein Zutrittsrecht zu allen Räumen gehabt. Umso mehr als sich im besagten Kellerabteil auch eigene Gegenstände von ihr befunden hätten. Trotz verschiedener Aufforderungen zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer es sowohl in der Straf- untersuchung als auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, Unterlagen zum damali- gen Mietverhältnis einzureichen. Vor diesem Hintergrund erscheine der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, nicht stichhaltig. Zusammenfassend sei nebst dem von der Staatsanwaltschaft genannten Grund auch kein erhärteter Tatverdacht erstellt resp. überhaupt kein Straftatbestand erfüllt. Die Einstellung sei daher zu Recht erfolgt. Was die Sachbeschädigung angehe, stelle sich die Frage, ob überhaupt ein Straftatbestand gegeben sei, nachdem sich auch Gegen- stände der Beschuldigten im Kellerabteil befunden hätten resp. ob nicht Rechtferti- gungsgründe für das Öffnen des Raumes vorgelegen hätten. 2.1.5 Aus den Akten ergibt sich (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1), dass die eheliche Woh- nung resp. das eheliche Haus im Zuge der Trennung von S____ und M____ durch das Gericht der Ersteren und der gemeinsamen Tochter zugewiesen worden und der Kindsvater vorübergehend ausgezogen ist. Unbestritten ist zudem, dass M____ an der Türe zur Werkstatt ein neues Schloss anbringen liess, weil er all seine Sachen dort und in den Autos lagerte, um sie vor seiner Ex-Partnerin zu schützen. Ein Werkzeug («Dremel»), nach dem S____ ihn gebeten hat, hat er ihr offenbar herausgegeben. Er konnte aber nicht ausschliessen, dass es im Raum noch Sachen (z.B. den Waffenschrank) gab, die S____ gehören. Diese ging davon aus, dass sie den Raum betreten durfte, weil sie Miete für das Haus bezahlte. Das E-Mail mit dem S____ M____ darauf aufmerksam machte, dass sie das Schloss öffnen lasse, wenn er nicht zu Hause sei, wurde indes erst am Tag nach dem Vorfall, welcher zur Anzeige gebracht wurde, geschrieben. Seite 8 2.1.6 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfah- rens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshinder- nisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. In den Fällen von Art. 319 Abs. 1 lit. a-d und Art. 319 Abs. 2 StPO hat zwingend eine Einstellung zu ergehen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Bei den unter Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO zu subsumierenden Fällen können diesbezüglich Ausnahmen bestehen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 StPO). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht (gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurück- haltung zu üben. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz in dubio pro reo nicht. Vielmehr hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 381; Urteil des Bundesgerichts 6B_1413/2016 vom 26. September 2017 E. 2.4.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbe- sondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- und Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ist also der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1). Seite 9 Das Verfahren ist sodann einzustellen, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- norm erfüllt, so z.B., weil es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 319 StPO). Die Rechtfertigungsgründe sind in den Art. 14 ff. StGB geregelt. Wie bei lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt auch bei lit. c eine Einstellung nur in Frage, wenn der Recht- fertigungsgrund klar erstellt ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 7 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO verweist auf Fälle, in denen bereits nach dem Allgemeinen oder Besonderen Teil des StGB auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann oder muss, so zum Beispiel nach Art. 52 bis 54 StGB (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 9 zu Art. 319 StPO). Zu erwähnen ist auch die Anwendung des Opportuni- tätsprinzips nach Art. 8 Abs. 2 StPO. In diesen Fällen richten sich die materiellen Voraussetzungen der Einstellung nach den vorerwähnten Rechtsnormen, nicht nach Art. 319 StPO. Nach Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. 2.1.7 Es ist nicht streitig, dass das Verfügungsrecht bezüglich des vormals gemeinsam bewohnten Hauses aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde bei S____ lag, als sie am 18. Oktober 2016 den Auftrag zum Aufbrechen des Schlosses erteilte und die zuvor verschlossene Werkstatt betrat. Auch Mietern und Untermietern steht das Hausrecht im Verhältnis zum Eigentümer solange zu, wie sie in der Wohnung resp. dem Haus leben, sogar wenn der entsprechende Vertrag beendet ist (BGE 112 IV 33 E. 3; ANDREAS DONATSCH, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 186 StGB; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auf. 2019, N. 19 zu Art. 186 StGB). Dass das Hausrecht im fraglichen Zeitpunkt zum Beispiel aufgrund einer Kündigung nicht mehr galt oder durch die anordnende Behörde in irgendeiner Art und Weise eingeschränkt war, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, geschweige denn belegt. Vor diesem Hinter- grund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 27. August 2019 auf die unstrittige Situation, nämlich dass S____ das Hausrecht zustand, abstellte und von weiteren Abklärungen absah (act. B 2 E. 4.2 und B 9). Mit Bezug auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ist somit kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) und es ist weiter davon Seite 10 auszugehen, dass überhaupt kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Bezüglich der angezeigten Sachbeschädigung ist - wie die Vorinstanz ausführt - der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt zu betrachten. Eine Notwehr- bzw. Notstandssituation war offenbar keine gegeben, zumindest hat die Beschwerdegegnerin keine solche geltend gemacht, indem sie in der Befragung angab, dass sich im verschlossenen Raum ihre Bastelutensilien befunden hätten (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1). Die Rechtfertigungsgründe von Art. 15-17 StGB fallen somit nicht in Betracht und auch eine (mutmassliche) Einwilligung des Verletzten resp. die Wahrung höherwertiger oder berechtigter Interessen - welche unter Art. 14 StGB zu subsumieren sind (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 und 6 f. zu Art. 14 StGB) - liegen hier nicht vor. Eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB ist an die kumulativen Voraussetzungen geknüpft, dass sowohl die Schuld als auch die Tatfolgen gering sind. Die Bestimmung ist somit nicht anwendbar, wenn die Schuld des Täters schwer wiegt, die Folgen seiner Tat jedoch unbedeutend sind. Dasselbe gilt, wenn die Tatfolgen schwer sind, das Ver- schulden indes leicht ist. Dabei richtet sich die Würdigung des Verschuldens des Täters nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Strafge- setzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 52 StGB). Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich das Verschulden bezüglich der angefochtenen Sach- verhalte - und nicht dasjenige bezüglich sämtlicher Tatbestände, die S____ im Untersuchungsverfahren U 14 1135 vorgeworfen werden - zur Debatte steht. Davon ausgehend, dass M____ grundsätzlich nicht befugt war, das Schloss zur Werkstatt auszuwechseln, da die vormals gemeinsam bewohnte Liegenschaft vorläufig seiner Ex-Partnerin zur Benutzung zugewiesen worden war und die Nebenfolgen der Trennung zwischen den Parteien offenbar noch nicht alle geklärt waren, kann das Ver- schulden von S____ bezüglich der Sachbeschädigung ohne weiteres als leicht bezeichnet werden. Umso mehr als sich im fraglichen Raum auch Gegenstände befanden, die ihr gehören. Dasselbe gilt bezüglich der Tatfolgen, welche zum einen bisher offenbar nur geschätzt und nicht belegt wurden (act. B 10, Dossier 56, act. 56.1) und zum anderen nicht weit vom Betrag entfernt sind, welcher gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung die Grenze für ein geringfügiges Vermögensdelikt bildet (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 172ter StGB). Seite 11 Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, dass es hier sowohl für die Sachbe- schädigung als auch für den Hausfriedensbruch an einem Strafbedürfnis fehlt und das Verfahren gegen die Beschuldigte deshalb aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. 2.2 Vorfall vom 9. Juli 2017 2.2.1 In der Einstellungsverfügung vom 27. August 2019 wird ausgeführt (act. B 2, E. 4.5), die Beschuldigte bestreite nicht, am 9. Juli 2017 die Liegenschaft zusammen mit ihrer Tochter betreten zu haben. Sie habe dort ihr E-Bike mit Anhänger abholen wollen und habe im offenen Garderobenbereich auf M____ zur Übergabe gewartet. Sie habe diesen telefonisch nicht erreichen können, da er ihre Nummer blockiert habe. Sie habe ihm daher per E-Mail mitgeteilt, dass sie nach D___ komme. Gemäss dem eingereichten E-Mail habe S____ M____ am 8. Juli 2017 folgendes mitgeteilt: „Wäre dankbar um bike und zubehör mit anhänger. Stellst du es mir in D___ an den Bahnhof morgen Sonntag um 11.00 Uhr. Unabgeschlossen Danke“ In Angebracht dieser Mailnachricht erscheine die Darstellung von S____ glaubwürdig. Offenbar habe sie das Fahrrad nicht am Bahnhof vorgefunden, weshalb sie zur Liegenschaft gegangen sei, um dort auf M____ zu warten. Zwar sei nicht bekannt, ob dieser ihr Mail zur Kenntnis genommen habe. Sie habe aber davon ausgehen dürfen, dass es zur Übergabe komme und sie daher ausnahmsweise berechtigt sei, die Liegenschaft vorübergehend zu betreten, um dort auf das Eintreffen ihres Ex-Partners zu warten. Allenfalls habe sie sich in einem Irrtum befunden. In diesem Fall müsste die Tat nach dem Sachverhalt beurteilt werden, den sie sich vorgestellt habe. Ohnehin sei wegen geringem Verschulden von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen, weshalb das Verfahren auch hier aus Opportunitätsgründen in Anwendung von Art. 52 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne. 2.2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens indirekt damit (act. B 1, S. 3), die beschuldigte Person habe mangels einer Reaktion ihres Ex-Partners auf ihr E-Mail davon ausgehen können, sie dürfe die fragliche Liegenschaft betreten. Diese Darstellung widerspreche der Aktenlage klar und eindeutig. Die Parteien seien zu diesem Zeitpunkt offensichtlich zerstritten gewesen und seien es noch heute. Deshalb habe der Beschwerdeführer ein Haus- und Gebäu- deverbot für seine Liegenschaft erlassen. Weiter sei aktenkundig, dass er die Beschul- Seite 12 digte bereits einmal wegen Hausfriedensbruch sowie verschiedener weiterer Delikte angezeigt habe. In Kenntnis des Hausverbots sowie der zahlreichen anhängigen Straf- und Zivilverfahren habe S____ zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, dass sie die Liegenschaft betreten dürfe (act. B 1, S. 4). Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei glaubwürdig, widerspreche somit dem Sachverhalt, aber auch der aktenkundigen, zerstrittenen Situation zwischen den Parteien. Bei diesem klaren Sachverhalt hätte die Vorinstanz nicht von den Aussagen der beschuldigten Person ausgehen dürfen und sie habe damit den Sachverhalt offensichtlich falsch dargestellt. Das Strafverfahren hätte nicht eingestellt werden dür- fen, sondern es hätte Anklage erhoben werden müssen. Auch der Verweis auf Art. 52 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erscheine nicht als angebracht, denn nach dem Gesagten könne nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Hausverbot gekannt als auch gewusst, dass der Beschwerdeführer ihr in keinem Fall den Zutritt zu seiner Liegenschaft gewähren würde. Dennoch habe sie das Areal betreten und damit vorsätzlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. 2.2.3 Die Staatsanwaltschaft betont (act. B 9, S. 2), der Beschwerdeführer gebe zu, dass die Parteien zum fraglichen Zeitpunkt Streit gehabt hätten und er die beschuldigte Person auf vielen Kanälen gesperrt habe. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Beschwerdeführer nicht habe erreichen können, erscheine demzufolge als glaubwürdig. Glaubwürdig sei auch, dass sie das E-Bike samt Anhänger habe holen wollen, weil sie es für Ausflüge mit ihrem Kleinkind benötige. Auch wenn die Parteien getrennt lebten, seien im Hinblick auf das Kindeswohl weiterhin gemeinsame Abspra- chen erforderlich. Indem der Beschwerdeführer die Kommunikation durch das Sperren der Kanäle blockiert habe, habe er gegen die Interessen des Kindes gehandelt. Sein Strafantrag erscheine deshalb als rechtsmissbräuchlich, zumal die Beschwerdegegne- rin das Hausverbot einzig zum Wohl des Kindes und wegen des in dieser Hinsicht stossenden Verhaltens des Beschwerdeführers verletzt habe. Am bloss geringen Ver- schulden im Sinne von Art. 52 StGB werde festgehalten. 2.2.4 Der Verteidiger von S____ verweist in erster Linie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und hält ergänzend fest (act. B 11, S. 6 f.), M____ habe die E- Mailnachricht vom 8. Juli 2017 erhalten und sich zumindest mit der Übergabe des E- Bikes einverstanden erklärt. Aufgrund der Antwort habe S____ davon ausgehen dürfen, dass ihr Ex-Partner ihr E-Mail erhalten und sich bereit erklärt habe, ihr zumindest das E-Bike am Sonntag herauszugeben. Als sie dieses nicht wie vereinbart Seite 13 am Bahnhof vorgefunden habe, habe sie sich zur Liegenschaft begeben, um es dort abzuholen. Wie die Vorinstanz darlege, sei davon auszugehen gewesen, dass seitens des Beschwerdeführers eine Einwilligung dazu bestanden habe. Umso mehr als die Beschwerdegegnerin noch gesehen habe, wie er davongefahren sei. Allenfalls habe sie sich diesbezüglich in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Dies werde durch die zwei späteren E-Mailnachrichten bekräftigt, welche sie dem Beschwerdeführer später am Sonntag habe zukommen lassen. Darin habe sie angegeben, dass sie warten wür- den und L____ langsam müde sei. Insgesamt sei daher wiederum der Einstellungs- grund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b (kein Straftatbestand erfüllt) bzw. lit. c StPO (Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen) gegeben. Die Einstellung sei auf jeden Fall zu Recht erfolgt. 2.2.5 Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde A___ zog S____ per 1. Januar 2017 von E___ an die Y__strasse in A___ (act. B 12/3). Am 6. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer seiner Ex-Partnerin S____ mit eingeschriebenem Brief mit, dass für sie ab 20. Juni 2017, 14.00 Uhr, ein Haus- und Gebäudeverbot betreffend das Gebäude sowie das Gelände der Liegenschaft X___ in D___ bestehe (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). Dieses Schreiben wurde am 9. Juni 2017 zugestellt (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2017 gab S____ zu Protokoll (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1), das Torgitter sei geöffnet gewesen. Deshalb habe sie die Liegenschaft betreten. „Wieso solle ich nicht das Grundstück betreten dürfen, für welches ich Miete bezahle. Er hat mir auch nie gesagt, dass ich dort Hausverbot habe“. In der Aufsichtsbeschwerde von S____ gegen Polizeimann C___ vom 4. August 2017 ist allerdings der Passus enthalten: „zumal er (gemeint ist M____, Anm. der Unterzeichneten) mir für die Liegenschaft X___, D___, ein Hausverbot erteilt hat“ (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1). Am 8. Juli 2017 um 14.31 Uhr liess S____ M____ mit ihrem iPhone folgende Mitteilung zukommen: „Wäre dankbar um bike und zubehör mit anhänger. Stellst du es mir in D___ an den bahnhof morgen Sonntag um 11.00 uhr, unabgeschlossen, Danke“. M____ antwortete am gleichen Tag um 17.04 Uhr wie folgt: „Anhänger negativ!!! E Bike einmalige Ausnahme!“ (act. B 12/6). 2.2.6 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf das unter E. 2.1.6 und 2.1.7 Ausge- führte verwiesen werden. Seite 14 2.2.7 Aus der Aufsichtsbeschwerde gegen Polizist C___ (vgl. act. B 10, Dossier 60, act. 60.1) ergibt sich, dass S____ das Hausverbot, welches M____ ihr gegenüber ausgesprochen hat, zur Kenntnis genommen hat. Indem sie am Sonntag, den 9. Juli 2017, zusammen mit ihrer Tochter L____ den Garten und den Eingangsbereich der Liegenschaft X___, D___, betrat, hat sie somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO sind nach Auffassung des beschliessenden Gerichts keine gegeben. Insbesondere kann aufgrund des unmissverständlichen Hausverbots und der anhaltenden Probleme zwischen den Ex-Partnern nicht von einer - wenn auch nur ausnahmsweisen - Einwilligung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 StGB). Hingegen können auch bezüglich des Vorfalls vom 9. Juli 2017 die Schuld und die Tat- folgen als geringfügig bezeichnet werden. Die Tatfolgen deshalb, weil S____ die Liegenschaft lediglich durch die offenstehende Umzäunung betreten und sich in den unverschlossenen Garderobenbereich begeben und dort im Eingangsbereich auf den Beschwerdeführer gewartet hat. Sie musste also keine Hindernisse überwinden, um ins Haus zu gelangen und hat die eigentlichen Privaträume nicht betreten. Aufgrund des oben aufgeführten E-Mailverkehrs durfte S____ sodann davon ausgehen, dass M____ ihr am Sonntag zumindest das E-Bike übergeben wird und sie hat dafür mit der damals rund zweijährigen Tochter von A___ nach D___ eine längere Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr gemacht (diese dauert je nach Verbindung - zwischen 84 und 105 Minuten; www.sbb.ch). Offenbar hat M____ das E-Bike zunächst - wie abgemacht - am Bahnhof deponiert, um es dann wieder mitzunehmen, wobei seine Ex-Partnerin ihn hat vorbeifahren sehen (act. B 10, Dossier 60, act. 60.1; Aussage M____ vom 11. Juli 2017, S. 2, und Aussage S____ vom 17. August 2017, S. 2 und 4 und act. 10/B 3, S. 14). Dass sie unter diesen Umständen am Wohnort ihres Ex-Partners auf diesen warten und nicht einfach wieder unverrichteter Dinge heimkehren wollte, ist verständlich und ihr Verschulden wiegt entsprechend leicht. Insgesamt erscheint das Verhalten der Beschwerdegegnerin vom Verschulden wie von den Tatfolgen her im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs fallenden Taten als unerheblich und die Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 52 StGB). Seite 15 Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 StGB). 2.3 Fazit Zusammenfassend erachtet das Obergericht die Einstellung des Strafverfahrens in den angefochtenen Punkten vor dem Hintergrund, dass in casu offenbar eine familienrecht- liche Auseinandersetzung mit Instrumenten des Strafrechts geführt werden soll, als angebracht. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten 3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss des- sen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht einge- treten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Da die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer somit vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrens- kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebühren- ordnung, bGS 233.3), aufzuerlegen, unter Verrechnung der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe. 3.2 Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisungsnorm aufweist, rich- tet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruches und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Nieder- schlag gefunden hat (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO). Der Staat resp. die Staatsanwaltschaft hat bei Obsiegen keinen Anspruch auf Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren obsiegt, weshalb sie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Seite 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) kommt eine Bemessung der Parteientschädigung nach Zeitaufwand zur Anwendung, wobei das mittlere Honorar laut Art. 19 Abs. 1 AT CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Die von RA lic. iur. T____ eingereichten Kostennoten vom 18. November 2019 und 19. Dezember 2019 in Höhe von total CHF 1‘470.10 (act. B 18 und B 20) erscheinen als angemessen: Darin wird ein Aufwand von insgesamt 6.65 Stunden aufgeführt und mit dem gesetzlich vor- gesehenen Stundenansatz von CHF 200.00 multipliziert. Dies ergibt einen Betrag von CHF 1‘330.00. Zuzüglich Barauslagen in Höhe von CHF 35.00 und der auf das Zwi- schentotal erhobenen Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 105.10, resultiert eine Ent- schädigung für RA lic. iur. T____ von total CHF 1‘470.10. Seite 17 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. In Abweisung der Beschwerde erwächst die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2019 in Sachen Staat gegen S____ (Verfahren Nr. U 14 1135) in Rechtskraft. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung der von diesem geleiste- ten Sicherheit in gleicher Höhe. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘470.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Ent- scheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wir- kung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung am 12. Mai 2020 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Beschwerdegegnerin über ihren Verteidiger, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 14 1135), mit Empfangsbestätigung Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 18